Herbert Migsch, «Wohnten die Rechabiter in Jerusalem in Häusern oder in Zelten? Die Verbformationen in Jer 35,8-11», Vol. 79 (1998) 242-257
The Rechabites who were obliged to follow the nomadic way of life fled to Jerusalem according to Jer 35 in the face of the Babylonian-Aramean army that was moving towards Judah (597 B.C.). Although their ancestor Jonadab had among other things commanded his descendants always to dwell in tents, the Rechabites in Jerusalem lived in houses. This interpretation of the literature is of course disputed. According to many exegetes the Rechabites preserved the nomadic way of life. Nevertheless, a syntactic-semantic analysis of the verbal forms of vv. 8-11 and an analysis of the connections between the sentences in vv. 8-11 show that the Rechabites during their stay in Jerusalem observed the prohibitions of their ancestor to drink no wine, to build no houses and not to plant or to possess a vineyard , but not his command to live in tents.
daß auch andere Leute aus dem judäischen Land 50 und vor allem auch die außerhalb der Stadtmauern lebende Bevölkerung Jerusalems innerhalb der Mauern Zuflucht gesucht hat 51, dann kann man kaum annehmen, daß der Rechabiter-Clan seine wohl umfangreichen Zeltanlagen irgendwo innerhalb der Stadtmauern hätte aufbauen können. Jedenfalls haben sie ihre Zelte gewiß nicht rund um die Stadt herum (so McKane 52, d. h. wohl außerhalb der Stadtmauern, aufgeschlagen, da sie in diesem Fall vor dem heranrückenden Heer Nebukadnezzars nicht in Sicherheit gewesen wären.
Die Rechabiter wohnten in Jerusalem in Häusern. Offenbar fühlten sie sich wegen der herannahenden Kriegsgefahr um ihr eigenes Leben nicht zu gefährden nicht mehr an das Gebot Jonadabs, in Zelten zu wohnen, gebunden 53. Freilich dürfte nur ein vorübergehender Aufenthalt in Jerusalem geplant gewesen sein. Da sie nämlich in Jerusalem dem Gebot ihres Ahnherrn, niemals Wein zu trinken, treu geblieben sind, darf vermutet werden, daß sie den Befehl Jonadabs, ihr ganzes Leben lang in Zelten zu wohnen, noch immer für verbindlich erachtet haben.