Volker Wagner, «Das Pesach ist "zwischeneingekommen" (Dtn 16,1-8)», Vol. 91 (2010) 481-498
According to the date of the festivity, the reference of the historical relation, the allocation of Deut 16,3a, the criterion of readability, and the information found in the subsumption in Deut 16,16 the rules for the Pesach have been interpolated and interlocked into the regulation concerning the feast of the unleavened bread in Deut 16,1-8. This is strengthens the theory that the Pesach does not belong to the ancient festivities of Israel but rather is an innovation during the time of Josiah.
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M. Noth urteilte, Ex 23,18a sei “auffällig und nicht voll
verständlich â€, vermutete aber den Sinn darin, dass zur Schlachtop-
fermahlzeit kein gesäuertes Brot gegessen werden dürfe 29. Dies
entspricht aber nicht der grammatischen und logischen Struktur des
Satzes und seines Pendants in Ex 34,25a : Verboten wird nicht die
Verwendung von gesäuertem Brot, sondern das Schlachten (jbz in
23,18a, deutlicher fjv in 34,25a) zur Blutgewinnung und d.h., da
der Verzehr des Blutes für die alttestamentliche Zeit doch wohl
auszuschließen sein dürfte, zum Zwecke eines wie auch immer
gearteten Ritus mit dem gewonnenen Material. Das Gesäuerte
kommt lediglich in der Adverbialbestimmung vor, die entsprechend
der Grundbedeutung der Präposition l[ mit “auf, über Gesäu-
ertem †zu übersetzen ist. Diese Adverbialbestimmung beschreibt
einen Zustand, bei dem das Gesäuerte bereits vorhanden ist 30 und
während dem die Schlachtung eines Tieres zur Blutgewinnung
und-verwendung untersagt wird. Die vorausgesetzte Situation
dürfte die eines normalen Mahles mit gesäuertem Brot sein – der
Text gibt jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass hier an eine
magische oder kultische Begehung gedacht ist, vielmehr wird die
Transformation der gegebenen Situation in eine magische oder
kultische Handlung, zu der die rituelle Verwendung des Blutes
f ü h r e n würde, gerade verboten. Demgegenüber verbietet
Dtn 16,3aa nun aber den Verzehr von gesäuertem Brot bei einem
Anlass, der durch das “ihretwegen†26 auf “die Zeit der weichreifen
Ähren †und das darin stattfindende Mazzotessen bezogen und
damit als ein gottesdienstlicher Akt ausgewiesen ist. Hier sind also
zwei unterschiedliche Situationen (normale Mahlzeit – gottes-
dienstliche Begehung) als Voraussetzung im Blick und werden
durch das jeweilige Verbot zwei gegensätzliche Zwecke (magische
oder kultische Umgestaltung einer normalen Mahlzeit – Verwen-
dung eines bestimmten Nahrungsmittels bei einer gottesdienstli-
chen Begehung) untersagt. Was die Texte miteinander verbindet,
ist einmal der Gedanke der Unvereinbarkeit von Dingen und Hand-
lungen, ein Thema, das an anderer Stelle der normativen Texte des
M. NOTH, Das zweite Buch Mose Exodus (ATD 5 ; Göttingen-Zürich
29
1988) 155, und andere.
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Vgl. die parallele Ausdrucksweise in 1 Sam 14,32-33, wo das Essen
30
“ über dem Blut†gerügt wird.